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BVerwG, 23.03.1960 - VI CB 133.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.1959 - 2 A 76/58
- BVerwG, 23.03.1960 - VI CB 133.59
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.06.1954 - II C 223.53
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - VI CB 133.59
Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß nach § 20 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. September 1953 ein Widerrufsbeamtenverhältnis, das ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Beamter auf Lebenszeit nach dem Zusammenbruch mit einem anderen Dienstherrn eingegangen ist, sich nicht von einem gewöhnlichen Widerrufsbeamtenverhältnis unterscheidet (Beschluß vom 9. Juni 1954 - II C 223.53 - in NJW 1954 S. 1542).
- BVerwG, 17.05.1962 - II C 87.59 Das mit dem Kläger in Vollzug der Unterbringung begründete Beamtenverhältnis auf Probe unterschied sich demzufolge nicht von einem Beamtenverhältnis auf Probe, das mit einem nicht von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Beamten nach Maßgabe des Bundesbeamtengesetzes begründet worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223/53 - [NJW 1954, 1542] und vom 23. März 1960 - BVerwG VI CB 133/59 -).
- BVerwG, 10.04.1962 - II C 41.60
Widerruf eines Beamtenverhältnisses aufgrund einer Richtertätigkeit in der …
Denn das mit dem Kläger in Vollzug der Unterbringung nach diesem Gesetz begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf unterschied sich in dem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Zeitpunkt der Entlassung des Klägers nicht von einem gewöhnlichen Beamtenverhältnis dieser Art (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. März 1960 - BVerwG VI CB 133.59 - auchBeschluß vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 -, NJW 1954 S. 1542).